Die Tücken der Privatvermögensstrukturen (PVS)
Liechtenstein hat mit der Einführung des neuen Steuergesetzes einen speziellen Steuerstatus für juristische Personen geschaffen: die Privatvermögensstruktur (PVS). Die PVS bietet insbesondere Rechtsträgern, die sich ausschliesslich der Vermögensverwaltung widmen und keine aktive wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, steuerliche als auch administrative Vorteile. So hat die PVS jährlich lediglich die Mindestertragssteuer zu entrichten und wird nicht veranlagt. Allerdings birgt der PVS-Status trotz seiner Vorzüge auch Tücken, die von den Verwaltungsorganen, Treuhändern und Beratern in ihrer Praxis nicht unterschätzt werden sollten.
Eine der Tücken offenbart sich beispielsweise bei der Überlegung, ob es einer PVS möglich ist, sich im Mehrwertsteuer-Register eintragen zu lassen.
In der Praxis zeigt sich häufig, dass eine Registrierung im Mehrwertsteuer-Register erhebliche Vorteile mit sich bringt, insbesondere durch die Möglichkeit, bezahlte Vorsteuern geltend zu machen und dadurch die Mehrwertsteuerbelastung zu verringern. Diese Möglichkeit zum Vorsteuerabzug erstreckt sich grundsätzlich auch auf den Import von Dienstleistungen aus dem Ausland, die der Bezugssteuer unterliegen.
Um die Überlegung der mehrwertsteuerlichen Registrierung einer PVS zu vertiefen, ist es wichtig, zunächst die Voraussetzungen für die Erlangung des PVS-Status sowie die Mehrwertsteuer-Registrierung aufzuzeigen.
Voraussetzungen zur Erlangung des PVS-Status
Die wesentlichste Voraussetzung zur Erlangung des PVS-Status ist, dass keine aktive wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Ein von der Steuerverwaltung veröffentlichtes Merkblatt dient als zentraler Leitfaden, der aufzeigt, welche beschränkten Tätigkeiten unter dem PVS-Status zulässig sind. Entsprechend sind die Tätigkeiten einer PVS vornehmlich auf die passive Verwaltung und Nutzung ihrer Vermögenswerte im Interesse der zugelassenen Investoren begrenzt.
Konkret bedeutet dies beispielsweise im Falle von Beteiligungen, dass der Erwerb, das Halten (Besitzen), die Verwaltung sowie die Veräusserung von Beteiligungen nicht als aktive wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden, sofern weder die PVS noch ihre Anteilseigner oder Begünstigte (Investoren) Kontrolle durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung einer wirtschaftlich tätigen Beteiligungsgesellschaft ausüben. Sollte hingegen eine solche Einflussnahme bestehen, könnte dies den PVS-Status schädigen, da die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr als erfüllt gelten.
Voraussetzungen für die Eintragung im Mehrwertsteuer-Register
Eine grundlegende Voraussetzung für das Bestehen einer subjektiven Steuerpflicht nach dem Mehrwertsteuerrecht sowie für die Registrierung im Mehrwertsteuer-Register ist der Nachweis einer unternehmerischen Tätigkeit. Das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) erkennt Holdinggesellschaften, deren Tätigkeit primär in der Haltung und Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen liegt, grundsätzlich als unternehmerisch tätig an. Dies berechtigt Holdinggesellschaften, sich im Mehrwertsteuer-Register einzutragen und somit von den erweiterten Vorsteuerabzügen zu profitieren. Eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Mehrwertsteuerrechts bei Holdinggesellschaften wird dadurch begründet, dass deren Beteiligungen dauerhaft angelegt sind und den Anteilseignern einen wesentlichen Einfluss gewähren.
Daraus lässt sich nun folgende Schlussfolgerung ziehen: Im Kontext mit der Mehrwertsteuer gilt eine massgebliche Einflussnahme bei Holdinggesellschaften als Indiz für die Begründung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Eine derartige Einflussnahme wird jedoch bei juristischen Personen mit einem PVS-Status als schädlich erachtet. Demzufolge ist es juristischen Personen mit PVS-Status untersagt, unternehmerische Tätigkeiten als Holdinggesellschaft auszuüben. Dies impliziert weiter, dass einer juristischen Person mit PVS-Status mangels wirtschaftlicher Tätigkeit die Eintragung als ordentliche Steuerpflichtige im Mehrwertsteuer-Register versagt bleibt. Eine beschränkte Steuerpflicht im Rahmen der Mehrwertsteuer bleibt jedoch bestehen, sofern die juristische Person Dienstleistungen aus dem Ausland bezieht, die der Bezugsteuer unterliegen.
Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Geltendmachung von Vorsteuerabzügen, ob der PVS-Status oder die Eintragung im Mehrwertsteuer-Register als vorteilhafter erachtet wird.
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